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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Bedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern durch die „avus Personal GmbH“ (nachfolgend: „Verleiher“) an den Kunden (nachfolgend: „Entleiher“) sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung durch den Kunden. Sie gelten ausschließlich soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen.


2. Der Verleiher überlässt dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und entsprechend des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend: „AÜV“) konkretisierte Mitarbeiter. Der Abschluss des AÜV begründet auf keinen Fall eine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Mitarbeiter und Entleiher.

a) Sämtliche AÜV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform, insbesondere der schriftlichen Unterzeichnung durch den Verleiher und den Entleiher. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des AÜV, unabhängig davon, ob diese Haupt- oder Nebenpflichten der Parteien betreffen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.

b) Der Verleiher stellt sorgfältig geprüfte und nach den vereinbarten Qualifikationen ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des jeweiligen Mitarbeiters hinsichtlich der zu übertragenen Tätigkeit zu überzeugen. Sollte der Entleiher innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden feststellen, dass der Mitarbeiter ungeeignet ist, kann er - nach Unterrichtung des Verleihers – den Einsatz abbrechen. Die bis dahin erbrachte Leistung des Mitarbeiters wird dem Entleiher nicht in Rechnung gestellt. Der Verleiher ist im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, die Ausführung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter, zu übertragen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den AÜV mit sofortiger Wirkung kündigen. Erfolgt die rechtzeitige Anzeige durch den Entleiher nicht, kann er nachfolgend nicht mehr geltend machen, die fachliche Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters sei für die im AÜV genannte Tätigkeit nicht genügend.

c) Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge etc.) entsprechend geklärt und umgesetzt werden können. Der Entleiher gestattet dem Verleiher sicherheitstechnische Kontrollen und den Zugang zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter.

d) Durch die Auswahl eines an den Entleiher zu überlassenden Mitarbeiter konkretisiert sich die vertragliche Verpflichtung des Verleihers aus dem AÜV auf die Überlassung ausschließlich dieses Mitarbeiters. Nimmt dieser seine Tätigkeit nicht auf oder setzt er diese nicht fort, ist der Verleiher bemüht, einen Ersatzmitarbeiter zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei. Der Verleiher wird in diesem Fall den Entleiher unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren. Der Verleiher haftet nur für Schäden, die er selbst zu vertreten hat. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verleiher die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Verleiher auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verleiher, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom AÜV zurückzutreten.

e) Lehnt der Entleiher den vom Verleiher an ihn überlassenen Mitarbeiter ab und steht dem Verleiher keine gleichwertige Ersatzkraft zur Verfügung, ist der Verleiher berechtigt, durch unverzügliche Erklärung gegenüber dem Entleiher von dem jeweiligen AÜV zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn der im AÜV genannte Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Verleiher aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.

f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Entleihers ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziff. 2 nicht verbunden.


3. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten. Der Entleiher unterweist den Mitarbeiter bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend des Arbeitsschutzgesetzes. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Dies umfasst auch die Unterweisung und Übung bei der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird im AÜV festgelegt. Die Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich mittels schriftlicher Unfallanzeige mitzuteilen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher gestellt. 


4. Der Mitarbeiter übt während seines Einsatzes Tätigkeiten ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des Entleihers aus. Der Verleiher haftet somit nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere haftet der Verleiher nicht für die Arbeitsergebnisse des Mitarbeiters. Der Verleiher haftet nur für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters (Auswahlhaftung). Der Verleiher haftet dabei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung des Verleihers ist beschränkt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Sollte der überlassene Mitarbeiter mit im AÜV nicht vereinbarten Tätigkeiten betraut sein, ist die Haftung des Verleihers ausgeschlossen. 


5. Ist im AÜV nichts anderes bestimmt, gilt dieser als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird ein Mitarbeiter über den im AÜV genannten Beendigungszeitpunkt hinaus ohne Unterbrechung beim Entleiher tätig, gilt der Einsatz als zu den im AÜV und diesen AGB genannten Bedingungen einverständlich bis zur gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer verlängert. Beide Parteien sind berechtigt, den AÜV mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ablauf einer Kalenderwoche ordentlich zu kündigen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage. Beendet der Entleiher den Einsatz des Mitarbeiters vor Ablauf dieser Frist, so ist er verpflichtet, den Stundenverrechnungssatz einschließlich etwaiger Zuschläge, Auslösen und sonstiger vereinbarter Aufwandserstattungen für jede bis zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist nicht abgenommene Arbeitsstunde an den Verleiher zu zahlen (Ausfallvergütung). Das Recht beider Parteien, den AÜV aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Verleiher liegt insbesondere vor, wenn der Entleiher 

a) seine Zahlungen einstellt oder für den Entleiher die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt wird oder

b) mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem AÜV oder einem anderen Vertragsverhältnis dem Verleiher gegenüber in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung von vier Wochen nicht leistet oder

c) seine Pflichten zur Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitssicherheit des Mitarbeiters nicht erfüllt.

Eine Kündigung des AÜV, gleich aus welchem Grunde, bedarf der Schriftform und kann wirksam nur gegenüber dem Verleiher ausgesprochen werden. Eine einem Mitarbeiter gegenüber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


6. Der Entleiher hat den Verleiher vor Überlassungsbeginn sämtliche Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, welche für eine, den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende, Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen  Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche beim Entleiher angewandte Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Entleiher oder bei einem mit dem Entleiher i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Entleiher insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Entleiher überlassen worden ist. Findet beim Entleiher ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Entleiher verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Entleiher mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.

a) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.-1 AÜG, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Entleihers auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

b) Wenn und soweit der Entleiher in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht sowie Änderungen nicht unverzüglich mitteilt, ist der Verleiher in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der an den Mitarbeiter tatsächlich zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Verleiher.

c) Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, zu Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Entleihers im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gleichzustellen ist. Der Entleiher hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.


7. Der Verleiher ist berechtigt, für jede von dem überlassenen Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem AÜV vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge, Auslösen, Fahrtkosten usw. zu berechnen. Inwieweit Auslösen, Fahrtkosten usw. von dem Entleiher zu zahlen sind, ergibt sich aus den im AÜV getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher für die Überlassung des Mitarbeiters an den Verleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im AÜV getroffenen Vereinbarungen und ist unabhängig von der Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem jeweiligen Niederlassungssitz des Verleihers und dem vereinbarten Einsatzort, nicht die Wohnung des Mitarbeiters. Die Anschrift des jeweiligen Niederlassungssitzes des Verleihers und insbesondere der vereinbarte Einsatzort sind dem AÜV zu entnehmen.


8. Es gilt die 40-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz vergütet. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

Mehrarbeit ab der 41. Wochenarbeitsstunde:    25 %        Nachtarbeit (22:00 – 06:00 Uhr):          25 %

Sonntagsarbeit (00:00 – 24:00 Uhr):        50 %        Feiertagsarbeit (00:00 – 24:00 Uhr):     100 %

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet. Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. Im Rahmen der realisierten Überlassung (Erstbesetzung des Mitarbeiters), bzw. nach einer Unterbrechungszeit von mehr als drei Monaten, wird eine einmalige mitarbeiterbezogene Servicepauschale in Höhe von 15,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung gestellt.


9. Die Abrechnung der vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden erfolgt auf Grundlage der geführten Zeitnachweise. Die Zeitnachweise sind grundsätzlich wöchentlich vom Entleiher rechtsverbindlich zu unterschreiben und direkt dem Mitarbeiter oder dem Verleiher auszuhändigen. Die Vergütung wird vom Verleiher jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, auf elektronischem Weg per Mail. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Rechnungsreklamationen können nur innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung berücksichtigt werden. Leistet der Entleiher auf die jeweilige Rechnung hin keine Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Entleiher hat Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu zahlen. Der Verleiher ist berechtigt, entsprechende Ansprüche abzutreten. Befindet sich der Entleiher mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Vergütungsforderungen des Verleihers und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung von dem Verleiher gegenüber bestehenden Ansprüchen ist nur zulässig, wenn der Verleiher dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Sämtliche Beträge verstehen sich als Nettoangaben und gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.




10. Sofern der Entleiher oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem vom Verleiher zuvor an den Entleiher überlassenen Mitarbeiter während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als vom Verleiher vermittelt. Der Verleiher erhält dann ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20 % des zwischen dem Entleiher und dem vermittelten Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttojahreseinkommens. Generell umfasst das Bruttojahreseinkommen das Fixgehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, etwaige Sonderzahlungen und sonstige geldwerte Vorteile. Für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter zuvor an den Entleiher überlassen war, verringert sich das Vermittlungshonorar um je 1/12. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher Auskunft über die Höhe des Bruttojahreseinkommens durch Übersendung einer Kopie des Anstellungsvertrags und gegebenenfalls durch Übersendung von Kopien der Vergütungsabrechnungen zu erteilen.

Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages und ist sofort fällig.

Es steht dem Entleiher der Nachweis offen, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Überlassung des Mitarbeiters an den Entleiher und der nachfolgenden Übernahme des Mitarbeiters durch den Entleiher besteht. Gelingt dieser Nachweis, ist ein Vermittlungshonorar nicht geschuldet.

b) Sollte der Entleiher oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen einen durch den Verleiher für eine Arbeitnehmerüberlassung vorgeschlagenen Mitarbeiter ohne vorherige Überlassung direkt einstellen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30 % Jahresbruttozielgehalts fällig.


11. Bei der Arbeitnehmerüberlassung übermittelt der Verleiher dem Entleiher personenbezogene Daten der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Entleiher seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte es zu keiner Überlassung kommen, sichert der Entleiher zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Im Falle einer Überlassung erfolgt die Datenlöschung spätestens vier Monate nach dem Ende der Überlassung, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag/eine Betriebsvereinbarung mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, dürfen die Daten während dieser Dauer plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung vom Entleiher gespeichert werden, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Verleiher und Entleiher sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbstständige verantwortliche Stellen im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im AÜV vereinbarten Zwecken verarbeitet. Es erfolgt die gegenseitige unverzügliche Information zu Beschwerden, der Beschädigung oder dem Verlust von personenbezogenen Daten, die der Verarbeitung zugrunde liegen. Verleiher und Entleiher sind nicht gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

a) Daten und Angaben zu Kandidaten, die im Rahmen der Personalvermittlung übermittelt werden, sind streng vertraulich und dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.

b) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten gespeichert. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und weder anderweitig zu nutzen, noch an Dritte weiterzuleiten oder diesen zugänglich zu machen. Die festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Vom Verleiher erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien, wie Creditreform und Bürgel Wirtschaftsauskunfteien, vorgenommen. Der Entleiher erklärt sich hiermit einverstanden.


12. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ist Schwerin. Der Verleiher kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen. 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des auf dieser Grundlage abgeschlossenen AÜV ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte eine Regelungslücke enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung auszufüllen, welche dem Zweck möglichst weitgehend entspricht.


Stand: 2/2022

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